Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass ein Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden kann, sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst, die dazu ergangene Anweisung anzupassen. Die Aufstockung ist danach innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
In der Anweisung wird zusätzlich erläutert, wie zu verfahren ist, wenn es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen geht, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen möglich ist.

 

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungsund in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.
Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trend zum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z. B. Kunststoffteile zusammengebaut oder Textilien zusammengenäht werden und die deshalb keinen Bürocharakter erfordern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfung des Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Arbeitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weil hier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.