Keine Entschädigung für aufgrund ihres Kopftuchs abgewiesene Grundschullehrerin in Berlin
Die Bewerbung der Klägerin als Grundschullehrerin in Berlin wurde abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Ihre Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen.
Das Land habe die Bewerbung aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes, das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, ablehnen dürfen. Nach Überzeugung des Gerichts ist dieses Gesetz auch nicht verfassungswidrig. Anders als zum Beispiel in Nordrhein- Westfalen gelte die Regelung unterschiedslos für alle Religionen. Es gebe keine gleichheitswidrige Bevorzugung der christlich-abendländischen Werte und Traditionen. Das Gesetz gelte außerdem nicht für berufsbildende Schulen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen
Feststehende Arbeitspausen werden nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gemäß seinem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Anspruch darauf. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen Mitarbeitern per „Willkommensschreiben“ mitgeteilt, dass Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen werden. Grund sei, dass eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereite. Ein Arbeitnehmer verklagte daraufhin den Kinobetreiber auf Bezahlung seiner Pausen. Inzwischen galt für das Arbeitsverhältnis allerdings ein Tarifvertrag, der keine Vergütung der Pausen vorsah. Weiterhin regelte der Kinobetreiber die Pausen nunmehr in den Dienstplänen. Daher entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer keine Vergütung für seine Pausen verlangen kann. Das „Willkommensschreiben“ war keine uneingeschränkte Zusage zur Pausenvergütung. Der Arbeitnehmer durfte nur so lange von einer Vergütung ausgehen, solange feste Pausenzeiten in den Dienstplänen nicht geregelt waren.