Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung ist steuerpflichtig
Zahlt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer die Einkommensteuer für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach, führt das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen sonstigen Bezügen im Zeitpunkt der Zahlung. Die Nachzahlung ist für die Besteuerung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Eine Arbeitgeberin zahlte nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers zur Erstattung von Einkommensteuer, führte das Finanzamt die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin ab. Kam es zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die Nachzahlungsbeträge an das Finanzamt. Das Finanzamt rechnete die Einkommensteuernachzahlung auf einen Bruttobetrag hoch und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des so erhöhten Bruttoarbeitslohns fest.
Das war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs richtig. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Entscheidend ist, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt. Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Gehalt als Nettolohn, der Arbeitnehmer erhält also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch gesetzliche Abgaben, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die inder Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer. Mit der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld wird Arbeitslohn zugewandt. Denn es wird, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, eine private Schuld beglichen. Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld liegende Vorteil unterliegt seinerseits der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

 

Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung
Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 %-Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.