Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger entfaltet. Sie ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden muss. Es ist verkehrsüblich nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten an einem Sonntag leert.
So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, der ihr Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit – einem Sonntag – das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten werfen ließ.

 

Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar
Der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils tritt zum Schutz der Arbeitnehmer per Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsübergang vor. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat – entgegen der üblichen Fallkonstellationen – der neue Gesellschafter die Auffassung, dass ein Betriebsübergang in Form eines Unternehmensübergangs gegeben sei. Unter Bezugnahme auf europäisches Recht wollte er damit ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts durchbrechen, das einem Arbeitnehmer bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zugesprochen hatte. Das Gericht ließ offen, ob das europäische Recht überhaupt eine Durchbrechung von rechtskräftigen, nationalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende Gesellschafterwechsel stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht