Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen
Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • „„das Kalendervierteljahr, „„
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer- Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum 10.02.2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.02.2016 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.04.2016 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden
Ein Unternehmer muss regelmäßig die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (sog. Soll- Besteuerung). Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, unabhängig davon, wann das Entgelt gezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Umsätze der sog. Ist-Besteuerung unterwirft; das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Die Ist-Besteuerung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmers und die Zustimmung durch das Finanzamt voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der er die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt und ist dies für das Finanzamt auf Grund der miteingereichten Einnahmen-Überschussrechnung erkennbar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten (konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.