Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren, u. a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings muss die für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege.
Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch die antrainierten Fähigkeiten eines Spielers hervorgehoben.

 

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %- Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst- PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung versteuert worden ist.